Diese Seite wurde im Frühjahr 2009 zur Erarbeitung der neuen Vereinssatzung verwendet. Hier können Interessierte einige Hintergründe zu den Neuerungen erfahren. Theoretisches: Die „Neufassung der Satzung“ entspricht Änderung mit vollständiger Neuveröffentlichung aller Teile nicht nur der Änderungen. Üblicherweise werden Paragraphen, Absätze und Sätze nummeriert. Dies soll Quellenangaben und Diskussionen erleichtern. Daher sind die Nummern im Text nicht unbedingt Aufzählungen sondern Absatznummern.
Sonnabend 08.11.2008: 1. Treffen des Vereinsvorstands: Besprechung der neuen Vorgaben und Empfehlungen (Vereinsrecht und Steuern) und der sich daraus ergebenden Änderungen.
Sonnabend 28.02.2009: 2. Treffen des Vereinsvorstands: Besprechung der strategischen Änderungen wie Name, Vereinsziele, Mitgliedschaft.
Sonntag Abend 29.02.09: Vollständigen Entwurf an Vorstand schicken (bzw. Arbeitsstand) (macht Randolf)
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Donnerstag 05.03.09: Einladungen zur Mitgliedsversammlung verschicken (macht Bernd)
Jahresversammlung im März/April: Abstimmung, Achtung: 3/4-Mehrheit, muss in Einladung klar erwähnt werden (eigentlich Änderungswortlaut mit verschicken), Versammlungsprotokoll ist wichtig für die Aktualisierung der Eintragung (S.91 in „Mein Verein“).
Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendfreizeit Weißwasser e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Weißwasser/O.L.
Der Verein ist auf der Grundlage des Gesetzes über Vereinigungen (Vereinigungsgesetz) vom 22.06.1990 sowie BGB § 55 ff beim Kreisgericht Weißwasser unter Nr. 176 registriert.
Der Verein führt den Namen „Station für Technik, Naturwissenschaften, Kunst - Weißwasser e.V.“
Der Verein führt die Namenskurzform „Station Weißwasser e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Weißwasser/O.L.
Der Verein ist auf der Grundlage des Gesetzes über Vereinigungen (Vereinigungsgesetz) vom 22.06.1990 sowie BGB §55 ff. beim Kreisgericht Weißwasser unter Nr. 176 registriert.
Der Verein ist Rechtsnachfolger des Vereins „Kinder- und Jugendfreizeit Weißwasser e.V.“, registriert beim Kreisgericht Weißwasser unter Nr. 176.
Gründe der Namensänderung: Die Begriffe „Jugend“ und „Freizeit“ sind irreführend. Nicht nur Jugendliche sondern eben auch Erwachsene sind bei uns aktiv. Wir bieten nicht irgendeine Freizeitverbringung sondern engagieren uns in der außerschulischen Bildung. Der neue Name basiert wieder auf „Station“, weil die meisten in unserer Region damit sofort das richtige (nämlich uns) assoziieren. Der Begriff „Naturwissenschaften“ unterstreicht den Fokus auf Bildung statt reiner Unterhaltung und umfasst zudem neben „Natur“ auch Biologie, Chemie, Physik, Mathematik und Informatik. Der Kunst ist nun endlich eine gleichrangige Stellung eingeräumt.
Gründe der Rechtsnachfolge: Die Namensänderung könnte mit bestehenden Verträgen zu Schwierigkeiten führen. Dieser Absatz soll den Zusammenhang zum alten Namen herstellen.
Randolf:
Der Name des Vereins sollte in Diskussionen unter keinen Umständen mit dem Namen unseres Projektes/Standorts „Station Junger Naturforscher und Techniker“ verwechselt werden.

die beiden Standorte benötigen unbedingt klare Namen.
alternative Namen:
„Station Weißwasser e.V.“ - enthält keine klare Information über unsere Tätigkeitsfelder für Menschen, die die „Station“ nicht kennen. Dies ist ein Hindernis beim Aufbau neuer Kooperationen über regionale Grenzen hinweg.
„Station Weißwasser - Bildung in Technik, Kunst und Naturwissenschaften e.V.“
Frank:
ich habe mal ein bischen im Web gesucht, es gibt viele Vereine, die in der Satzung explizit die Namenskurzform aufgeführt haben.
mit dem zweiten Namensvorschlag könnte ich mich auch anfreunden, vielleicht in der MV zur Abstimmung vorschlagen?
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er arbeitet im Interesse der Kinder und Jugendlichen und ist Interessenvertreter seiner Mitglieder.
Der Verein fördert insbesondere
eine interessante und erlebnisreiche Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche
die Schaffung von Bedingungen für Freizeitmöglichkeiten für kinderreiche Familien, behinderte Kinder und Jugendliche, sowie Schülergruppen
die Schaffung von Bedingungen für den Aufenthalt von Wandergruppen, Schulen im Grünen u.a.
die technisch- naturwissenschaftlichen, sowie kulturell- künstlerischen Freizeitinteressen von Kindern und Jugendlichen
die Umwelterziehung
Der Verein setzt sich ein für:
die Förderung, den Erhalt und die Modernisierung der Kinder- und Freizeiteinrichtungen, die Beschaffung erforderlicher Ausrüstungen und finanzieller Mittel und deren gezieltem Einsatz.
Die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Unterstützung bei der Sicherung der Auslastung vorhandener Einrichtungen, Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinen in Weißwasser, im Lande Sachsen, in den anderen Bundesländern, im Ausland).
Die Koordinierung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Leitern der Kinder- und Jugendfreizeitzentren sowie Rechtsberatung und Rechtsschutz.
Zweck des Vereins ist:
Förderung technisch-naturwissenschaftlicher und künstlerisch-kreativer Bildungs- und Freizeitinteressen.
Förderung der Herausbildung von Kompetenzen, die Studien- und Berufsorientierung und Studien- und Berufsvorbereitung unterstützen.
Förderung nationaler und internationaler Jugendbegegnungen mit technisch-naturwissenschaftlichen und künstlerisch-kreativen Inhalten.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
Schaffung und Förderung entsprechender Bildungs- und Freizeitangebote in Technik, Kunst, Naturwissenschaften und Umweltbildung, sowie integrative und intergenerative Angebote.
Betrieb geeigneter Standorte und Räumlichkeiten zur Durchführung dieser Angebote.
Der Verein setzt sich ein für:
die Anerkennung des Vereins als Freier Träger der Jugendhilfe.
die Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen.
die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszwecks.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Paragraph ist essentiell. Er regelt, wofür wir Mitgliedsbeiträge, Spenden und Projektmittel verwenden dürfen.
Der Paragraph erhält die Überschrift „Zweck und Tätigkeitsfelder“.
Völkerverständigung: Der Verein nimmt nicht an Jugendbegegnungen Teil, sondern einzelne Mitglieder. Aber er fördert die Durchführung von Jugendbegegnungen, z.B. in der Region. Die „Durchführung“ ist meiner Meinung nach (Randolf) eine konkretere und aktivere Rolle als „Organisation“.
Ferienfreizeiten sind Freizeitangebote
zur Abgabenordnung siehe
http://www.vereinsbesteuerung.info/aeao.htm, z.B. „Eine Körperschaft fördert deshalb auch dann ausschließlich ihren steuerbegünstigten Zweck, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. Entscheidend ist, dass die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele der Körperschaft dient (BFH-Urteil vom 23.11.1988, BStBl II 1989 S. 391).“
Frank:
2.1. Mir fehlt noch die Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen und irgendwie der Hinweis auf deren Art (naturwissenschaftlich-technisch usw)
2 insgesamt, evtl. folgenden Punkt einfügen: Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. (Wirkung auf Jurk?)
2 und 3 wollten wir die nicht tauschen?
Randolf:
Stimmt, der Fokus bei den Jugendbegegnungen fehlt. Wir sollten auch „Unterstützung“ aufnehmen, d.h. die Bungalows anderen Jugendbegegnungen zur Verfügung stellen :)
„parteipolitisch unabhängig“: Ergibt sich eigentlich aus der Gemeinnützigkeit. Wird aber nicht schaden, dass nochmal allen klar zu machen :)
§2 und §3 vertauschen: Die Mustervorlagen die ich habe, sind in dieser Reihenfolge. Ich finde es jetzt logischer. Die Verwirrung war wohl eher über die Funktion des §3 vs. „Gemeinnützigkeit“.

in §2.2 auch „Arbeitsgemeinschaften“ als angestrebte Form der Verwirklichung der Vereinsziele aufnehmen?
Der Verein ist eine selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine satzungswidrigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schlupfwinkel und Lausitzer Bildungsgesellschaft e.V. (Vereinsregister Nr. 45 beim Kreisgericht Weißwasser) und den Keramikzirkel Weißwasser e.V. (Vereinsregister Nr. 175 beim Kreisgericht Weißwasser), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Mitglieder des Vereins können sein:
Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung zur Übernahme des Amtes.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle. Sie ist schriftlich zu bestätigen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder ein Verhalten zeigt, welches den Zielen und Interessen des Vereins widerspricht.
Die Mitgliedsbeiträge und die Beiträge der Arbeitsgemeinschaften werden von der Mitgliederversammlung in ihrer Höhe festgelegt. Die Zahlung erfolgt:
Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft berechtig zur regelmäßigen Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften des Vereins.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei zweimaliger Nicht-Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über die Beendigung der Mitgliedschaft muss das Mitglied schriftlich informiert werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeachtet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Zielstellung ist, unsere Mitglieder korrekt zu zählen. Dies hilft uns enorm bei Förderanträgen. Zum Beispiel punkten Sportvereine mit viel besseren Mitgliedszahlen weil jeder Nutzer auch Mitglied ist. Da die Mitgliedschaft nun einen viel größeren Personenkreis betrifft (vor allem minderjährige AG-Teilnehmer) sollten Ein- und Austritt klar geregelt sein und mögliche Verpflichtungen klar eingegrenzt.
Wir wollen auf keinen Fall wegen fehlender Mitgliedsbeiträge Druck auf Mitglieder ausüben. Daher erfolgt in diesem Fall ganz unkompliziert ein Austritt durch Streichung von der Mitgliederliste. Auf die Einforderung fehlender Beiträge soll dann verzichtet werden.
Wir wollen Ehrenmitgliedschaft für wichtige Persönlichkeiten und andere Vereine. Neben der besonderen Ehrung erlaubt dies, über die Betragsordnung keine Mitgliedsbeiträge von ihnen zu abzuverlangen - was aufgrund ihrer Spenden oft auch ziemlicher Quatsch ist. Inaktive Mitglieder, die wir trotzdem nicht verlieren wollen, sollen wir zu Ehrenmitgliedern machen - warum sonst wollen wir sie nicht verlieren? Auch die Ehrenmitgliedschaft erfordert einen schriftlichen „Aufnahmeantrag“ als Bestätigung des Mitgliedschaftswunsches. Sonst könnten wir ja sonst wen zu unserem Ehrenmitglied machen…
Ausschluss durch Vorstand: siehe
Mustersatzung NRW. Ja, der Text ist lang. Aber hier wird in den Mustern Wert darauf gelegt, die Mitglieder über ihren natürlichen Rechtsanspruch zu informieren.
alternativer Ausschluss durch Mitgliederversammlung: „Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.“
Frank:
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste.
4.5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei zweimaligem unentschuldigtem Nichterscheinen zur Mitgliederversammlung oder bei zweimaliger Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen. (es wäre noch zu überlegen, ob man erweitern sollte auf „zweimaliges aufeinanderfolgendes“)
4.6. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Randolf:
„berechtigt zur Teilnahme an“ interpretiere ich so: wir dürfen jeden teilnehmen lassen, aber nur die Mitglieder haben auch ein Anrecht darauf. Seht ihr das auch so?
bevorzugt die „schriftliche Bestätigung“ in der Ordnung, weil es sich zeitweise selber über seinen eigenen Mitgliedsstatus nicht klar ist.
Mit dem Austritt sollte die Löschung aller personenbezogenen elektronischen Daten erfolgen (außer der fürs Finanzamt wichtigen). Davon dürfte unberührt bleiben, dass wir die Wiederaufnahme regelmäßig säumiger Personen verweigern können.

Datenschutzerklärung wird irgendwann auch notwendig werden. Eine kurze dürfte reichen: Was speichern wir eventuell elektronisch, was schriftlich? Bei wem kann Einsicht in eigenen Daten genommen werden? Wann werden sie entfernt?
Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person von einem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Das Ehrenmitglied in spe ist ohne Angabe von Gründen zur Ablehnung der Ehrenmitgliedschaft berechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird dann nicht verliehen.
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Vorstand.
Das Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erlischt eine ordentliche Mitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Tod, durch Aufgabe oder durch Aberkennung.
Das Ehrenmitglied kann ohne Angabe von Gründen die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben. Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist vom Verein zurück zu fordern.
Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist vom Verein zurück zu fordern.
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgesetzt.
Jahresbericht und Jahresabrechnung erfolgen zu diesem Zeitpunkt. Der Vorstand wird nur neu gewählt, wenn ein entsprechender Antrag an die Mitgliederversammlung eingereicht wurde.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit, über Beschlüsse werden Protokolle angefertigt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister. Im Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter je einzeln bevollmächtigt, im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins (beschlossen auf der Mitgliederversammlung) fällt das gesamte Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, der gegebenenfalls dann von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Jahresbericht und Jahresabrechnung erfolgen zur jährlichen Mitgliederversammlung.
Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Schriftliche Stimmabgaben zu angekündigten Tagesordnungspunkten werden wie anwesende Mitglieder gewertet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Der Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können jedoch nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und einem Schatzmeister. Im Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter je einzeln bevollmächtigt, im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung neu gewählt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde.
Auflösung des Vermögens ist in §3 „Mittelverwendung“ geregelt.
Achtung Stimmrecht: Bei der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können mit abstimmen. Jedoch kann die Stimme nicht zur freien Verfügung an ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine Analogie sind Briefwahlen. Fehlt die Stimmabgabe zu einem Beschluss in der Vollmacht, ist die Stimme als Enthaltung, also gültige Stimme, zu werten. Dabei ist zu beachten, dass Beschlussvorlagen in der Regel in die Tagesordnung gehören, die mit der Einladung verschickt wurde. Das Stimmrecht bei wichtigen Entscheidungen auf die anwesenden Mitglieder einzuschränken, erscheint nicht logisch zu sein. Immerhin sind Vollmachten der explizite Wunsch zu aktiver Beteiligung.
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Diskussion
<maul>Zwei können wohl nicht gleichzeitig dran arbeiten?</>
So, soll für heute erst mal reichen…
§4 ist mir zu lyrisch abgefasst…
Das ist doch eher schon Prosa. Noch ein bisschen mehr und der Roman ist fertig.
Mal im Ernst: Ich kenne unsere „Mitglieder“ nur wenig, aber ich könnte mir vorstellen, dass die neuen Regelungen zur Mitgliedschaft einiges an Bohei aufwirbeln - auch wenn sich eigentlich nur der Sprachgebrauch ändert. Ich wollte einfach das was wir uns vorstellen in Text gießen, damit nicht aneinander vorbei geredet wird. Natürlich darf der Text gleichzeitig nicht zu lang werden. Allerdings verwenden die Mustersatzungen die ich habe darauf auch sehr viel Energie.
Ich denke eher, das da nicht viel Diskussion aufkommen wird, wenn in der MV das Anliegen und die Notwendigkeit vernünftig erläutert wird.
Ich werd heut Nachmittag mal versuchen, alles was bisher da ist zusammen mit der Mustersatzung zu einem Konglomerat zu stricken.
Warum legen wir so einen Wert auf die Mitgliederversammlung? Nicht erschienene Mitglieder behindern die Beschlussfähigkeit doch nicht. Was stört es uns, solange sie ihre Mitgliedsbeiträge bezahlen?
Im Prinzip schon richtig und eine Doppelung mit dem Betragsnichtzahlungsfall, aber es stört auch nicht.
Die Mitglieder im Naturschutzbund, dem gemeinnützigen Verein dem wir jetzt schon lange angehören, werden nicht bei Fehlen an der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Wir hätten uns da schon beerdigen können. Von ca 300 Mitgliedern , die wir in Haigerloch haben, kommen ca 30 zur Versammlung. Alle anderen finanzieren uns wenigstens! Abstimmungen erfolgen nur über einfache Mehrheit und die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt im Amtsblatt und gilt als ordentliche Einladung.
Es ging um unentschuldigtes Fehlen, zwei mal heisst zwei Jahre nicht dagewesen und nicht auf eine Einladung reagiert und damit wohl Desinteresse. Aber ich hab mich überzeugen lassen
, den Punkt gibts nicht mehr…
Randolf, stellst du morgen den Endtext noch hier rein?
Bekommt man es irgendwie gebacken, das im Text bearbeitete Passagen zu erkennen sind?
Wenn man eingelogt ist gibt es ganz unten links „Ältere Versionen“. Damit können die Differenzen zwischen verschiedenen Versionen betrachtet werden.
entweder bin ich blind oder sonstwie sehbehindert…
Egal, ich mach jetzt erst mal schluß hier.
http://www.station-weisswasser.de/doku.php/verein:satzung_entwurf?do=revisions
alternativ den RSS-Feed anschauen: http://www.station-weisswasser.de/feed.php?mode=recent&linkto=rev&content=diff&minor=1&type=rss2. Allerdings wird der nicht so schnell aktualisiert und fasst die letzten änderungen irgendwie zusammen. Bin da noch nicht so glücklich mit.
um die Diskussion zu verfolgen hilft folgender Feed: feed://www.station-weisswasser.de/lib/plugins/feed/feed.php?plugin=discussion&fn=getComments&ns=&title=Kommentare
Noch mir grad aufgefallene Einzelpunkte:
Ahh. Das wollt ihr. Das wird anders geregelt: Der Ausschluss von Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn… Und dann Berufungsrecht in Mitgliederversammlung. Ich werd das einbauen.
Die Formulierung „Streichung von der Mitgliederliste“ ist doch eher Löschen der Personendaten.
Streichung von der Mitgliederliste unter bestimmten Bedingungen wurde beim Vereinskongress durch den vortragenden Juristen extra so genannt. Es ist im Prinzip schon ein Ausschluss, allerdings die mildere Form. Ausschluß bei Verstößen, Streichung bei stillschweigendem verlassen des Vereins z.B. bei Schulabschluss oder Wegzug von Jugendlichen.
Dann müssen diese bestimmtem Bedingungen auch explizit in die Ordnung rein. Ich fände es nicht gut, wenn jemand stillschweigend einfach von der Mitgliederliste verschwinden kann. Vestöße sind jetzt durch Vorstandsbeschluss geregelt. Recht hast du mit dem Verlassen. Aber das sehe ich unter „nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge“ geregelt. (was genau genommen so eine „bestimmte Bedingung“ ist).
Praktisch kann das auch so durchgeführt werden, dass wir einmal im Jahr eine Liste von Mitgliedern machen die gestrichen werde soll und der Vorstand einen Sammelbeschluss dazu macht.
nagut, „Ausschluss“ klingt heftiger als „Streichung“. Kann es sein, dass der Ausschluss Langzeitwirkung hat i.G. zu der Streichung? In beiden Fällen sollten die Betroffenen aber informiert werden und die Möglichkeit zum Reagieren haben.
Ich habe den §4 entsprechend überabeitet.
Du hast Post…
Bei uns im NABU stellst Du einen Antrag auf Austritt. Es wird meistens nachgefragt warum. Wenn es nicht zurückzunehmen geht, ist man weg.
Mir persönlich ist diese Streichung wichtig, um Karteileichen unkompliziert los zu werden, gerade Jugendliche, die die Schule beenden, sind dann weg und melden sich selten wieder. Die, die Interesse am Verein haben, melden sich zurück oder sagen Bescheid, das sie dabeibleiben wollen, auch wenn sie temporär nicht da sind.